Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der York Communications GmbH (nachfolgend „York Communications", „Auftragnehmer" oder „Agentur"). Dies gilt auch für den Fall anderslautender Bedingungen eines Auftraggebers. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und York Communications ist ein Beratungsvertrag, in dem Leistungsumfang und Vergütung festgehalten sind. Leistungsumfang und Vergütung können sich auch aus einem Angebot von York Communications ergeben, auf das in einem schriftlichen Auftrag verwiesen wird. Die Angebote von York Communications sind freibleibend. Wir halten uns innerhalb der in einem Angebot genannten Frist an unser Angebot. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Bestätigung von York Communications als angenommen, sofern nicht York Communications bereits durch Tätigwerden zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Ein Werkvertrag kommt nur bei einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zustande.
Die Dauer eines Beratungsvertrags, Regelungen zur stillschweigenden Vertragsverlängerung, der Kündigungsform und Kündigungsfrist werden in dem jeweiligen Beratungsvertrag vereinbart. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt erhebliches vertragwidriges Verhalten trotz Abmahnung. Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass York Communications diesen Grund zu vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Vorbehaltlich einer anderslautenden Abrede gilt dies in einem solchen Fall ohne Abzug für eventuell ersparte Aufwände. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den York Communications zu vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu.
3. Zusammenarbeit und Abwicklung von Aufträgen
York Communications nimmt die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahr. Der Auftraggeber wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Auftragnehmer alle für die Erledigung des Auftrages benötigten Markt-, Produktions-, Verkaufs- und Finanzzahlen und sonstige Daten und Informationen zur Verfügung stellen. York Communications behandelt sämtliche Daten und Informationen, die ihr im Rahmen eines Beratungsmandats zur Kenntnis gelangen sowie hieraus gewonnene Erkenntnisse strikt vertraulich. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Genehmigungen und Freigaben zeitnah zu erteilen, damit der Arbeitsablauf eines Projektes nicht beeinträchtigt wird und der Auftragnehmer in der Lage ist, nachgelagerte Arbeitsschritte ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Genehmigungen und Freigaben durch den Auftraggeber erfolgen immer so rechtzeitig, dass extern vorgegebene Termine vom Auftragnehmer eingehalten werden können. Auf diese Termine und zu berücksichtigende Durchlaufzeiten wird York Communications den Auftraggeber im Einzelfall hinweisen.
York Communications übergibt dem Auftraggeber nach jeder Projektbesprechung einen Kontaktbericht (Protokoll). Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen widersprochen wird.
4. Vergütung
Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, besteht ein Vergütungsanspruch von York Communications für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht ist. York Communications ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse zu verlangen. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden zusätzlich vergütet. Nebenkosten und Fremdleistungen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Für die Teilnahme an Wettbewerbs-Präsentationen steht York Communications vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung eine Vergütung zu, die die entstandenen Personal- und Sachaufwände sowie entstandene Fremdkosten deckt. Erhält York Communications nach einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von York Communications. Diese sind nach Abschluss eines Auswahlverfahrens an York Communications zurück zu geben. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form auch immer zu nutzen. Dies gilt auch für den Fall, dass Präsentationsunterlagen oder Kopien hiervon nach Abschluss eines Auswahlverfahrens im Besitz des Kunden verbleiben. Die Zahlung einer Präsentationsvergütung hat auf die vorgenannten Bestimmungen keinen Einfluss.
5. Lieferung und Erfüllung
Eine Lieferverpflichtung für eine dingliche Leistung gilt als erfüllt, sobald die jeweiligen Leistungen zum Versand gebracht oder an den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden sind. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten wie die Bereitstellung von Informationen und Daten oder Freigaben zu den in einem Projektplan dokumentierten oder auf sonstigem Weg mitgeteilten Terminen erfüllt hat. Ausführungszeiten und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen nicht von York Communications oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. York Communications wird den Auftraggeber stets umgehend über solche Verzögerungen informieren. Bei Druckerzeugnissen können entsprechend den branchenspezifischen Gepflogenheiten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt, an dem eine Leistung an den Auftraggeber übergeben wurde. Ist der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Verzug eingetreten ist. Erfolgt die Abnahme nicht bei York Communications oder dem schriftlich vereinbarten Erfüllungsort, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Übergabe an den Transport-Dienstleister auf den Auftraggeber über.
6. Zahlungen
Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort oder zu den in der Rechnung genannten Zahlungsterminen ohne Abzug fällig. Skonto wird nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung oder wenn in einer Rechnung angeboten gewährt. Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Nachträglich entstehende Abgaben wie Künstlersozialabgaben oder Zölle werden an den Auftraggeber weiter belastet.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen i.H.v. 4,25% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Eine Aufrechnung kann nur mit Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis erfolgen. Die Gegenforderung muss hierfür unbestritten und rechtskräftig sein.
Bei einer Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist die vereinbarte Vergütung sofort fällig. Abgezogen werden hierbei Kosten und Aufwände, die York Communications zur vollständigen Erledigung des Auftrags erspart bleiben.
7. Eigentumsrechte und Urheberschutz
Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages an allen von York Communications im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten, soweit diese Rechtseinräumung nach deutschem oder dem im Einzelfall anzuwendenden Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (anderweitige Urheberrechte) möglich ist, das Recht zur Nutzung im Vertragsgebiet (Deutschland) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.
Die Urheberrechte verbleiben bei York Communications. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Einzelfall sind Texte und grafische Arbeiten mit einem Zusatz zu versehen, aus der die Urheberschaft hervorgeht. Dies kann die Nennung von York Communications als Pressestelle, die namentliche Nennung eines Beraters der Agentur für Rückfragen oder ein Copyright-Vermerk sein. York Communications ist berechtigt, ihre Arbeiten entsprechend zu kennzeichnen, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Auftraggeber einräumen.
Will der Auftraggeber von York Communications erstellte Leistungen gleich welcher Art ganz oder teilweise in einem über den ursprünglich vereinbarten Umfang oder außerhalb von Deutschland nutzen, so bedarf dies der Zustimmung und einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache. Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, außer sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten.
Alle Medienverteiler sind Eigentum von York Communications. Sie werden nicht außer Haus gegeben, können jedoch vom Auftraggeber während der Laufzeit eines Vertrages eingesehen werden.
8. Gewährleistung und Haftung
York Communications gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt und nach bestem Wissen. Der Auftraggeber hat die von York Communications gelieferten Arbeiten und Leistungen nach Erhalt zu prüfen. Mängel müssen innerhalb von drei Tagen ab Zugang schriftlich geltend gemacht werden. Bei Vorliegen von Mängeln hat York Communications das Recht zu einer zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit. Das Recht auf Nachbesserung hat Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
York Communications wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für einen ordentlichen Kommunikationsfachmann erkennbare Risiken hinweisen. Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere wettbewerbsrechtlicher Vorschriften der von York Communications vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Auftraggeber verantwortlich. Eine Haftung von York Communications für Ansprüche, die auf Grund von Kommunikationsmaßnahmen gegen den Auftraggeber erhoben werden, ist ausgeschlossen. Hält der Auftraggeber für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber die Kosten hierfür.
Die Haftung von York Communications ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Für den Verlust von Daten haftet die Agentur haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf zurück zu führen ist, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen.
9. Anzuwendendes Recht
Für das Vertragsverhältnis und diese Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freiburg i.Br. York Communications ist berechtigt, ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.
11. Schiedsstelle
Die Parteien vereinbaren, in einem Streitfall zunächst eine Schlichtung über die Schiedsstelle der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG) anzustreben.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird deren Gültigkeit im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ursprünglichen Formulierung und Regelung am nächsten kommt.
Stand: Juni 2008




